Kundmachung betreffend die Sturmrollen der in Wien heimatberechtigten Landsturmpflichtigen. Nach den Bestimmungen des § 8 der Verordnung des k. k. Ministeriums für Landesverteidigung vom 20. Juni 1907, ... wird die Sturmrolle der in Wien heimatberechtigten, im Jahre 1895 geborenen Landsturmpflichtigen vom 24. bis einschließlich 31. Jänner 1914 ... M.=Abt. XVI - 17062/13 : Wien, im Jänner 1914. Vom Magistrate der k. k. Reichshaupt= und Residenzstadt Wien als politischer Behörde I. Instanz