Stockert, B. (2012). Die Errichtung eines “Einkaufszentrums” unter Berücksichtigung gesetzlicher und privatrechtlicher Beschränkungen [Master Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. https://resolver.obvsg.at/urn:nbn:at:at-ubtuw:1-76320
"In dieser Arbeit widme ich mich eingangs mit der Geschichte der Regelung zu Einkaufszentren. Sodann beschäftige ich mich mit den in den 1970er Jahren eingeführten landesgesetzlichen Vorschriften, welche erstmals begannen, sukzessive die überhand nehmenden Einkaufszentren zu regulieren. Da die österreichische Bundesverfassung jedoch klar regelt, wann der Bund und wann die Länder zur Gesetzgebung berufen sind, kam es vielfach dazu, dass Vorschriften der Länder aufgrund der Kompetenzüberschreitung vom Verfassungsgerichtshof außer Kraft gesetzt wurden. In den späten 1990er Jahren führte der Bundesgesetzgeber sodann als Reaktion im Gewerberecht erstmals ein bundesweites Regulativ ein. Dieses strenge Regulativ regelte zum einen den Schutz der Nahversorgung und zum anderen eine Absicherung der Arbeitsplätze in der Region. Diese erste echte Bedarfsprüfung zum Schutz der Nahversorgung wurde aufgrund der langanhaltenden Kritik der Lehre und schließlich aufgrund einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zuerst weitgehend abgeändert und schließlich mit 31.12.2010 zur Gänze gestrichen. Nunmehr besteht bundesrechtlich keinerlei Regulativ mehr, was dazu führt, dass erneut die einzelnen Landesgesetzgeber in dem ihnen zur Verfügung stehenden Rahmen die Regulierung vorsehen. Da dem Landesgesetzgeber jedoch aufgrund der von der Verfassung vorgegebenen Kompetenzenverteilung eine Bedarfsprüfung als solche nicht vorgesehen ist, ist der Schutz der Nahversorgung beim status quo sicherlich nicht mehr in derselben Form gegeben, wie zum Zeitpunkt des Bestehens der gewerberechtlichen Vorschriften. Parallel dazu entwickelten sich privatrechtliche Beschränkungen. So sehen heute die meisten Verträge zwischen den Einkaufszentrenbetreibern und deren Bestandnehmern zum Teil ausgesprochen strenge sogenannte "Radiusklauseln" vor. Mit diesen wird es den einzelnen Bestandnehmern untersagt, eine weitere Filiale in einem gewissen Umkreis zu eröffnen. Dazu gibt es nunmehr Judikatur, die es den Einkaufszetrenbetreibern bis zu gewissen Marktanteilsgrenzen erlaubt, solche "Radiusklauseln" in ihren Bestandverträgen vorzusehen."