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Titelaufnahme

Titel
Vertretung von Erwachsenen bei medizinischen Heilbehandlungen : nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz / eingereicht von Kerstin Silvia Schuster
AutorInnenSchuster, Kerstin Silvia
Begutachter / BegutachterinWagner, Erika
ErschienenLinz, 2018
Umfang59 Blätter
SpracheDeutsch
DokumenttypDiplomarbeit
SchlagwörterErwachsener / Behinderung / Therapie / Einwilligung / Einwilligungsfähigkeit / Stellvertretung / Sachwalterschaft / Erwachsenenschutzrecht
Schlagwörter (DE)Sachwalterschaft / Erwachsenenvertretung / Vertretung / Erwachsenenschutzgesetz / Personensorge / medizinische Behandlungen / Einwilligung / entscheidungsfähiger Patient / nichtentscheidungsfähiger Patient / Dissens
Schlagwörter (GND)Linz
URNurn:nbn:at:at-ubl:1-26137 
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Zusammenfassung

Dürfen einer Person, die glaubt, der Arzt wolle sie vergiften und sich deshalb gegen eine medizinische Behandlung wehrt, dennoch ambulant Medikamente verabreicht werden? Wessen Einwilligung ist bei Lebensgefahr eines psychisch Erkrankten (zB Schock, Atemnot, Kreislaufstillstand) erforderlich? Darf auch eine Pflegefachkraft eine medizinische Zwangsbehandlung wegen Gefahr in Verzug ohne gerichtliche Ersetzung der Zustimmung vornehmen? Und wer verfügt über die Vornahme einer Chemotherapie, wenn ein geistig verwirrter Patient selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist? Gerade in den letzten Jahren sind in Bezug auf die Einwilligung bei medizinischen Behandlungen von „behinderten“ Personen viele neue gesetzliche Bestimmungen geschaffen worden, die nun Rechtssicherheit schaffen sollen, wann ein geistig oder psychisch erkrankter Mensch autonom eine Entscheidung zu seiner Behandlung treffen kann, bzw wann es dafür der Mitwirkung eines Stellvertreters bedarf. Die nähere Auseinandersetzung mit der Einwilligungsproblematik bei medizinischen Behandlungen, welche neuen Rahmenbedingungen dabei aufgrund des reformierten Erwachsenenschutzrechts gelten, in concreto zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß das Vertretungsrecht zur Anwendung gelangt, in welchem Umfang sie Wirksamkeit entfalten und wann eine gerichtliche Intervention erforderlich wird, bildet Gegenstand der vorliegenden Arbeit.

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