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Die vorliegende Diplomarbeit behandelt die durch das SchiedsRÄG 2012 erfolgte Verkürzung des Instanzenzuges bei Aufhebungsverfahren von Schiedssprüchen. Der OGH ist ab 1.1.2014 erste und einzige Instanz. Nur bei Konsumenten und Arbeitsrechtsstreitigkeiten gilt der bisherige, dreigliedrige Instanzenzug weiter. Insgesamt erfolgte eine Ausrichtung der schiedsrechtlichen Bestimmungen der ZPO auf die (internationale) Handelsschiedsgerichtsbarkeit. Die Reduzierung der Instanzen veränderte das österreichische Schiedsrecht entscheidend. Die Stellung des OGH als einzige und letzte Instanz ist nicht systemfremd, da er bereits in einigen anderen Verfahren diese Stellung innehat. Die Einsetzung eines eigenen Senates beim OGH, dem der Aufgabenbereich der Schiedsgerichtsbarkeit zugewiesen ist, fördert eine einheitliche und gestärkte Rechtssprechung. Ein negativer Aspekt des SchiedsRÄG 2012 sind die hohen Gerichtsgebühren. In der Schweiz gibt es einen eingliedrigen Instanzenzug. Allerdings kann die Schiedsbeschwerde an das Bundesgericht nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erhoben werden. Das Aufhebungsverfahren in Deutschland geht über zwei Instanzen. Der Aufhebungsantrag ist beim Oberlandesgericht einzubringen. Gegen diesen Beschluss steht die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof offen. Zielsetzung dieser Arbeit ist es, den eingliedrigen Instanzenzug, der im Rahmen des SchiedsRÄG 2012 geschaffen wurde, darzustellen und zu untersuchen. Es wird eine Übersicht über Verfahren gegeben, in denen der OGH einzige und letzte Instanz ist. Des Weiteren wird auf die Aufhebungsverfahren in Deutschland und der Schweiz eingegangen. Danach erfolgt eine kurze Übersicht über die Kosten von Schiedsverfahren und Aufhebungsverfahren. Schließlich wird ein Überblick über den Spezialsenat, der im Zuge des SchiedsRÄG 2012 eingesetzt wurde, gegeben. |
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My diploma thesis is about the reduction of instances in setting aside proceedings against arbitral awards according to the SchiedsRÄG 2012. From January 1st 2014 the Austrian Supreme Court (OGH) is the last und only instance in setting aside proceedings against arbitral awards. Three instances continue in consumer and labour matters. The arbitrational law in the Austrian Code of Civil Procedure (ZPO) focuses on international commercial arbitration. The reduction of the sequence of courts causes quick setting aside proceedings against arbitral awards. Austria will be an attractive place for arbitration. The Austrian Supreme Court (OGH) as last und only instance is not foreign to our legal system. The special panel will develop a uniform jurisdiction. The court fees are a bad development. There is just one instance in setting aside proceedings in Switzerland. Germany offers two instances. The object of this work is to investigate the Austrian setting aside procedure on arbitral awards. There is a quick overview on trials with just one instance. I present a review on setting aside proceedings on Switzerland and Germany. There is a view on the costs in setting aside proceedings on arbitral awards and arbitration procedures. At last I show the special panel for arbitral cases. |
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