Titelaufnahme

Titel
Diversität im Aufsichtsrat und mögliche Rechtsfolgen / vorgelegt von Christopher Bosic
Weitere Titel
Diversity on the supervisory board and possible legal consequences
Verfasser/ VerfasserinBosic, Christopher
Begutachter / BegutachterinZollner, Johannes
Erschienen2014
UmfangVII, 66 Bl. Zsfassung (1 Bl.)
Anmerkung
Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers
SpracheDeutsch
DokumenttypDiplomarbeit
SchlagwörterÖsterreich / Aktienrecht / Aufsichtsrat / Vielfalt / Österreich / Aktienrecht / Aufsichtsrat / Vielfalt / Online-Publikation
URNurn:nbn:at:at-ubg:1-68759 
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Zusammenfassung

Durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 wurde § 87 Abs 2a AktG im österreichischen Aktienrecht verankert. Dieser legt fest, dass die Hauptversammlung bei der Wahl des Aufsichtsrats verschiedene Aspekte der Diversität zu beachten hat. Neben der Berücksichtigung beider Geschlechter, soll auch eine Altersstruktur und die Internationalität in börsennotierten Gesellschaften gewährleistet werden. Was unter den Begriffen genau zu verstehe ist und ab wann die Kriterien als eingehalten gelten, normiert der Gesetzgeber allerdings nicht. Die vorliegenden Arbeit versucht demnach der Frage nachzugehen, was unter ?Diversität? im Aufsichtsrat verstanden werden darf. Ausführungen zum Österreichischen Corporate Governance Kodex und Rechtsvergleiche mit anderen europäischen Staaten sollen dazu beitragen, die Thematik aufzugreifen und zugänglich zu machen. Als weiterer Kernpunkt gilt die Ermittlung des Adressaten der Norm. So legt das Gesetz zwar die Hauptversammlung als Adressat fest, die Literatur vertritt aber eine andere Ansicht. Diese hält es nämlich für möglich, die Anforderungen an die Hauptversammlung auf den bestehenden Aufsichtsrat und dessen Wahlvorschlag zu erweitern. Einhergehend wird aufgezeigt, ob § 87 Abs 2a AktG auch Minderheitsaktionäre betrifft. Den abschließenden Punkt bildet die Frage der Rechtsfolge bei Verstoß gegen § 87 Abs 2a AktG. Durch die vielen unpräzisen Begriffe und keinerlei Ausführungen des Gesetzgebers, reagiert auch die Literatur unterschiedlich. Auf Basis verschiedener Argumente wird daher versucht, die konkrete Rechtsfolge bei Missachtung von § 87 Abs 2a AktG zu ermitteln.

Abstract

By the 2. Stabilitätsgesetz 2012, § 87 Abs 2a AktG was established in the Austrian stock corporation act. This specifies that the annual general meeting has to consider various aspects of diversity in the choice of the supervisory board. In addition to the consideration of both sexes, an age structure as well as internationality of supervisory board members should be guaranteed in listed companies. What exactly is meant by the terms and at which point the criteria are met is not defined by the legislator. The present paper therefore attempts to investigate the question of what should be understood by ?diversity? in the supervisory board. In order to address the issue and make it more accessible explanations of the Austrian Corporate Governance Code are given and law comparisons with other European countries are made. A further key point is the determination of the addressees of the norm. Thus, the law sets namely the annual general meeting as the addressee, in contrast to the literature. According to the literature it is possible to expand the requirements for the annual general meeting on the existing supervisory board and its nomination. Accompanying it is shown whether § 87 Abs 2a AktG also relates to minority shareholders. The concluding point is the question of the legal consequences for violation of § 87 Abs 2a AktG. As there are many undetermined terms and no explanations given by the legislator, the literature reacts differently. On the basis of various arguments it will be tried to identify the legal consequences of disregard of § 87 Abs 2a AktG.

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