Titelaufnahme

Titel
Die Reichweite der Vermutung des §924 ABGB (insb: Sind auch Quantitäts- und Rechtsmängel erfasst?) / eingereicht von Anita Lanz
Weitere Titel
The scope of presumption of § 924 ABGB (in particular: are quantity and legal defects also covered?)
Verfasser/ VerfasserinLanz, Anita
Begutachter / BegutachterinBydlinski, Peter
Erschienen2014
UmfangXI, 92 Bl. Zsfassung (2 Bl.)
Anmerkung
Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers
SpracheDeutsch
DokumenttypDiplomarbeit
SchlagwörterÖsterreich / Mängelhaftung / Österreich / Mängelhaftung / Online-Publikation
URNurn:nbn:at:at-ubg:1-62997 
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Zusammenfassung

Das GewRÄG 2001 führte zur Normierung des § 924 ABGB. Durch diese Bestimmung wird klargestellt, dass für Mängel die bei der Übergabe vorhanden sind Gewähr zu leisten ist. Zudem wird dem Übernehmer, innerhalb der ersten sechs Monate, die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe genommen. Seither bestehen in Literatur und Judikatur Unstimmigkeiten über die Auslegung des § 924 ABGB. Diese Diplomarbeit beschäftigt sich mit der Frage, was unter den wichtigsten Begriffen der Norm, wie der "Übergabe", der "Vermutung der Mangelhaftigkeit", des "Hervorkommens" und der "Unvereinbarkeit", zu verstehen ist. Im Besonderen setzt sich die Arbeit mit den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Beweislastumkehr auseinander und erörtert die Möglichkeit einer flexiblen Verwendung. Dabei wird ein Überblick über die Reichweite der Vermutungsregel gegeben. Diese Regel wird in verschiedener Hinsicht beschränkt, ua durch die sechsmonatige Frist, in der der Mangel hervorkommen muss und durch S 3 leg cit, der gewisse Sachen und Negativeigenschaften als mit der Vermutung des § 924 S 2 ABGB unvereinbar erklärt. Gefragt wird daher, ob bestimmte Produkte bzw ganze Produktgruppen oder Mängel vom Anwendungsbereich der Vermutungsregel ausgenommen sind. Es wird ua die "Vermutungstauglichkeit" kurzlebiger und gebrauchter Sachen, Tieren sowie Quantitäts- und Rechtsmängeln geprüft. Die differenzierten Meinungen in Lehre und Judikatur werden idZ dargelegt, um die Komplexität des § 924 ABGB zu veranschaulichen.

Abstract

The GewRÄG 2001 led to the normalization of § 924 ABGB. This provision clarifies that the debtor has to grant warranty if the defects are present in time of the transfer. In addition, the norm is taking the burden of proving the existence of a defect at the time of handover within the first six months in favour of the transferee. Since then, there are disputes in literature and jurisprudence related to the interpretation of § 924 ABGB. This diploma thesis deals with the question of what is meant by the most important terms of the norm, the "transfer", the "presumption of defectiveness", the "coming forth" and the "incompatibility". In particular, the study deals with the conditions for the applicability of the reversal of the burden of proof and discusses the possibility of a flexible use. Here an overview of the scope of the presumption rule is given. This rule is limited in several respects, including through the six month period in which the deficiency has to come forth and also because of S 3 leg cit, that declares, that certain things and negative characteristics are incompatible with the presumption of § 924 S 2 ABGB. Key questions are therefore whether certain products or entire product groups or deficiencies are excluded from the scope of the presumption rule. Among other things an examination is made to find out whether short-lived or used goods, animals as well as quantity and legal defects are "presumption-suitable". The differentiated opinions in doctrine and jurisprudence are set to illustrate the complexity of § 924 ABGB.

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