Titelaufnahme

Titel
Das Zug-um-Zug-Prinzip im österreichischen und europäischen Vertragsrecht / eingereicht von Alexander Gerald Nöst
Weitere Titel
Performance-upon-counter-performance principle in Austrian and Euopean Contract Law
Verfasser/ VerfasserinNöst, Alexander Gerald
Begutachter / BegutachterinBydlinski, Peter
Erschienen2014
UmfangXIV, 109 Bl. Zsfassung (1 Bl.)
Anmerkung
Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers
SpracheDeutsch
DokumenttypDiplomarbeit
SchlagwörterÖsterreich / Zug-um-Zug-Leistung / Vertragsrecht / Österreich / Zug-um-Zug-Leistung / Vertragsrecht / Online-Publikation
URNurn:nbn:at:at-ubg:1-62468 
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Zusammenfassung

Das Zug-um-Zug Prinzip wird in der österreichischen Rechtsordnung durch § 1052 ABGB ausgedrückt. Nach dessen S 1 sollen die Parteien Zug-um-Zug leisten. Das Prinzip gilt für zweiseitige, gegenseitige, auf Austausch gerichtete Verträge, aber auch für Dauerschuld-verhältnisse, sofern nichts anderes vereinbart wird oder das Gesetz etwas anderes anordnet. Als Rechtsfolge der Verletzung des Grundsatzes gibt das Gesetz der vertragstreuen Partei die Möglichkeit, ein Leistungsverweigerungsrecht (Einrede des nicht erfüllten Vertrags) auszuüben, wenn die andere Partei nicht (gehörig) erfüllt. Zudem steht dem Vorleistungsverpflichteten nach S 2 die Möglichkeit der Unsicherheitseinrede zu, wenn die spätere Erfüllung der anderen Partei gefährdet und unsicher ist. Das Prinzip kommt nebenbei auch bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung von Verträgen zur Anwendung. Gem §§ 877 iVm 1431 ff ABGB sowie nach §§ 4, 5g KSchG hat diese Zug-um-Zug zu erfolgen. Des Weiteren wird das Bestehen einer, dem österreichischen Recht entsprechenden Bestimmung auf europäischer und internationaler Ebene erörtert, die eine Zug-um-Zug Leistung und Rückabwicklung anordnen. So ordnen zB der DCFR, das CISG, die ACQP, die PICC oder die PECL eine gleichzeitige Leistungspflicht an und gewähren ein Leistungsverweigerungsrecht bei reziproken Forderungen. Neben diesen ?privaten? Rechtsvereinheitlichungsbemühungen sticht vor allem der Verordnungsentwurf zu einem Gemeinsamen Europäischen Kaufrecht hervor, der von einer Zug-um-Zug Leistung ausgeht und sowohl Käufer als Verkäufer ein Leistungsverweigerungsrecht einräumt. Auch bei der Rückabwicklung der Verträge wird teilweise von einer Zug-um-Zug Rückabwicklung ausgegangen, sofern das möglich ist. Zudem finden sich Anhaltspunkte der Zug-um-Zug Rückabwicklung in den RL der EU, die eine gleichzeitige Rückabwicklung anordnen, die ohne unnötige Verzögerung stattfinden soll.

Abstract

The performance upon-counter-performance principle is part of the Austrian legal system and expressed in § 1052 ABGB. The parties should, if possible, perform concurrently. The principle can be used for bilateral, reciprocal contracts, where goods are exchanged, as well for continuing obligations, unless the circumstances or the law indicates otherwise. The legal consequence of violation of the principle allows the observant party to withhold performance of the reciprocal obligation. Furthermore a party, who has to perform first, can withhold the performance in defence of insecurity. The principle is also used in case of reverse transaction of contracts. The parties have to return all goods received under the contract. This has to be simultaneous (§§ 877, 1431 ff ABGB §§ 4, 5g KSchG). Moreover the principle can be found in International and European contract law. For example DCFR, CISG, ACQP, PICC or PECL dictate a simultaneous performance and include the right to withhold performance of reciprocal obligation. Beside these ?private? attempts of unification, there is the proposal for a EU-regulation of a Common European Sales Law. This regulation addresses concurrent performance and gives the seller as well as the consumer the right to withhold the performance of reciprocal obligation. The reverse transaction of contracts partly has to be simultaneous if possible. In addition, some EU-directives order a concurrent restitution of consumer-contracts. The parties have to return everything, which they received under the contract, if possible without undue delay.

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