Titelaufnahme

Titel
Der Zugang zu Kronzeugenakten nach österreichischem und EU-Kartellrecht / von Stefan Wartinger
Weitere Titel
Access to leniency files under Austrian and European Competition Law
Verfasser/ VerfasserinWartinger, Stefan
Begutachter / BegutachterinBoric Tomislav
Erschienen2013
UmfangVI, 117 Bl. Zsfassung
Anmerkung
Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers
SpracheDeutsch
DokumenttypDiplomarbeit
SchlagwörterÖsterreich / Kronzeuge / Kartellrecht / Europäische Union / Österreich / Kronzeuge / Kartellrecht / Europäische Union / Online-Publikation
URNurn:nbn:at:at-ubg:1-45636 
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Zusammenfassung

Sowohl das europäische als auch das österreichische Kartellrecht haben sich von einer Durchsetzung durch Behörden bzw. Gerichte losgelöst und sich in Richtung privater Durchsetzung entwickelt. Das Spannungsverhältnis zwischen diesen beiden Formen ist evident. Für die öffentliche Kartellrechtsdurchsetzung ist es unerlässlich durch Kronzeugen Informationen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Um das Mitwirken von Kronzeugen zu gewährleisten besteht daher die Notwendigkeit die von ihnen erhaltenen Informationen zu schützen und geheim zu halten. Für die private Kartellrechtsdurchsetzung die Veröffentlichung jener Informationen unerlässlich, damit Geschädigte sich im Rahmen des Beweisverfahrens zur Durchsetzung ihrer Ansprüche darauf stützen können. Auf europäischer Ebene ist in diesem Zusammenhang die Judikatur zu kritisieren. Durch den Umstand, dass keine Vermutung für die Schutzbedürftigkeit von Kronzeugenakten besteht ist die Europäische Kommission dazu gezwungen jedes einzelne Dokument auf die Schutzbedürftigkeit hin zu überprüfen. Ein möglicher Lösungsansatz wäre eine analoge Anwendung der bereits für Akten eines Beihilfeverfahrens bestehenden Vermutungsregel. In Österreich wurde das Spannungsverhältnis zwischen öffentlicher und privater Kartellrechtsdurchsetzung abstrakt zugunsten der Effektivität der öffentlichen Kartellrechtsdurchsetzung insofern gelöst, als der Zugang zu Kronzeugenakten Dritten nur im Falle der Zustimmung der Parteien gewährt wird. Es erscheint zweifelhaft, ob diese Regelung den Vorgaben des EuGH in der Rechtssache Pfleiderer Rechnung tragen kann, weil nach diesen Vorgaben im Falle eines Zugangsbegehrens von Dritten eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden soll. Zusätzlich besteht im österreichischen Recht die Möglichkeit Kronzeugenakten indirekt im Wege der Amtshilfe durch eine andere Behörde beizuschaffen. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese Regelung auch im Falle der Amtshilfe zur Anwendung gelangt.

Abstract

Both, the European and the Austrian competition law have detached themselves from the enforcement by public authorities and have moved towards private enforcement. The tension between these two forms of enforcement is evident. On the one hand it is essential for the public enforcement of the competition law to have information from the leniency applicant available. To facilitate the cooperation with leniency applicant there is a need to protect the information they have. On the other hand private enforcement of the competition law, in case of action for damages, needs all essential pieces of information, so that the aggrieved party is able to rely on these. On European level, the current state of the case-law has to be criticized. Due to the fact that there are no conjectures in terms of the need of protection for the documents of the principal witnesses, the European Commission is forced to prove the need of the protection of every single document. A possible approach to finding a solution could be an analogous application of the conjectural rule, which already exists for the files of state-aid proceedings. In Austria the tension was resolved abstractly in favour of the effectiveness of the public enforcement of the competition law; access to case-files ? in particular to files of principal witnesses ? to a third party may only be granted with respect to the agreement with other parties. Because of the fact that each demand of a third party to get access to case-files has to be approached individually, it appears more than doubtful whether this conceptual regulation takes into account the provisions of the European Court of Justice. In addition, the Austrian law allows getting the files of principal witnesses indirectly, with the help of the administrative assistance by some other authority. In this context, the question arises whether this regulation is applied in case of administrative assistance. The case-law does not answer this question unitarily.

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