Titelaufnahme

Titel
Die rechtswidrige Weisung im österreichischen Verwaltungsrecht / vorgelegt von Esther Kasper
Weitere Titel
Unlawful instructions in the Austrian Administrative Law
Verfasser/ VerfasserinKasper, Esther
Begutachter / BegutachterinWieser, Bernd
ErschienenGraz, 2019
Umfang96 Blätter Zusammenfassung (1 Blatt)
Anmerkung
Abweichender Titel laut Übersetzung des Verfassers/der Verfasserin
SpracheDeutsch
DokumenttypDiplomarbeit
SchlagwörterÖsterreich / Verwaltungsrecht / Weisung / Rechtswidrigkeit
Schlagwörter (GND)Graz
URNurn:nbn:at:at-ubg:1-140125 
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Zusammenfassung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Institut der rechtswidrigen Weisung. Ziel dieser Arbeit ist es, erstmals ein Gesamtwerk über die verschiedenen Kategorien der Rechtswidrigkeit von Weisungen zu erstellen. Das Weisungsprinzip stellt eines der wichtigsten Prinzipien des österreichischen Rechtsstaates dar. Es ist in Art 20 B-VG verankert und besagt, dass untergeordnete Organe die Weisungen übergeordneter Organe zu befolgen haben. Dies gilt auch für den Fall, sollten diese Weisungen rechtswidrig sein. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch einige Ausnahmen, die Thema der vorliegenden Arbeit sind. Zunächst werden die in Art 20 Abs 1 B-VG normierten Fälle behandelt, wobei es sich einerseits um Weisungen eines unzuständigen Organs, andererseits um strafgesetzwidrige Weisungen handelt. Wird eine Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt oder würde ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen, löst diese keine Befolgungspflicht aus, sondern muss vom Angewiesenen abgelehnt werden. Weisungen, die gegen einfachgesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte verstoßen und solche, die willkürlich ergehen, sind vom Weisungsempfänger ebenfalls nicht zu befolgen dies obwohl diese „Kategorien“ der Rechtswidrigkeit nicht in Art 20 Abs 1 B-VG genannt sind. Die diesbezügliche verfassungsrechtliche Problematik wird in der vorliegenden Arbeit ausführlich diskutiert. Alle sonstigen rechtswidrigen Weisungen sind vom Angewiesenen zu befolgen. Hierbei steht ihm jedoch das Remonstrationsrecht zur Verfügung. Dabei handelt es sich um das Recht, Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit einer Weisung, dem Vorgesetzten mitzuteilen. Bis zur schriftlichen Wiederholung der Weisung ist die Befolgungspflicht ausgesetzt. Zum Abschluss wird ein Kapitel den aktuellen Entwicklungen im Verwaltungssystem und deren Vereinbarkeit mit dem Weisungsprinzip gewidmet.

Abstract

The present work deals with Unlawful Instructions. The aim of this work is to compile a complete work on the different categories of illegality of instructions for the first time. The “Principle of Instruction” represents one of the most important principles of the Austrian constitutional state. It is defined in Art 20 of the Austrian Constitution (B-VG) and states that subordinate functionaries are bound by the instructions of higher-level bodies. This also applies to the case, should these instructions be unlawful. However, there are some exceptions to this rule, which are the subject of the present work. First, the cases defined in Art 20 para 1 B-VG are dealt with: The subordinate functionary may refuse compliance with an instruction if the instruction was either issued by an organ not competent in the matter or if compliance would infringe the criminal code. Instructions that infringe statutory or constitutionally guaranteed individual rights and those which are arbitrary, are also not to be complied with by the recipient of the instruction even though these “categories” of illegality are not mentioned in Art 20 para 1 B-VG. The constitutional problem concerning this matter is discussed in detail in this work. All other unlawful instructions must be complied with by the instructed party. In this case however, the subordinate functionary has the right to remonstrate. This is the right to express concerns about the lawfulness of an instruction to the superior organ, the one who issued the respective instruction. The obligation of compliance is suspended until the respective instruction is repeated in writing. Finally, a chapter will be devoted to the current developments in the Austrian Administrative System and their compatibility with the “principle of instruction”.

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