Titelaufnahme

Titel
Die Entkriminalisierung der Homosexualität in Österreich : eine rechtshistorische Darstellung / eingereicht von Sylvia Maria Kreiner
Weitere Titel
The decriminalisation of homosexuality : from a legal history viewpoint under consideration of Austrian position
Verfasser/ VerfasserinKreiner, Sylvia Maria
Begutachter / BegutachterinZiegerhofer, Anita
ErschienenGraz, November 2016
UmfangIV, 95 Blätter Zusammenfassung (1 Blatt)
Anmerkung
Abweichender Titel laut Übersetzung des Verfassers/der Verfasserin
SpracheDeutsch
DokumenttypDiplomarbeit
SchlagwörterÖsterreich / Homosexualität / Recht
Schlagwörter (GND)Graz
URNurn:nbn:at:at-ubg:1-108011 
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Zusammenfassung

Die schwulendiskriminierende Strafrechtsbestimmung, welche die gleichgeschlechtliche männliche Unzucht zwischen einem Erwachsenen mit einer jugendlichen Person in Österreich verbot, wurde im August 2002 aufgehoben. Die Herangehensweise hinsichtlich der Bestrafung der gleichgeschlechtlichen Handlungen unter Männern war in den europäischen Ländern unterschiedlich, dies zeichnete sich bereits in der Antike ab. Denn während im antiken Griechenland die gleichgeschlechtliche Liebe als Sprungbrett gesehen wurde, um in höheren Kreisen der Gesellschaft Anerkennung zu erfahren, ließ sich die Homosexualität im antiken Rom mit den Charaktereigenschaften eines typischen männlichen Römers nicht vereinbaren. Im Jahr 390 n.Chr. wurde erstmals in einem Gesetz festgeschrieben, dass der Homosexuelle mit der Strafe der Verbrennung zu bestrafen ist. Die Strafe der Verbrennung blieb bis zum Ende des Mittelalters als Strafe für Sodomie, worunter damals auch die Unzucht zwischen Männern zählte, aufrecht. Erst durch das Strafgesetzbuch von Josef II. aus 1787 wurde die Todesstrafe für gleichgeschlechtliche Handlungen unter Männern aufgehoben und das Schiffziehen, wodurch unzählige zu Tode kamen, als Strafe festgelegt. Eine tatsächliche Humanisierung des Strafausmaßes brachte allerdings erst das Strafgesetzbuch aus dem Jahr 1803, welches das Verbrechen des gleichgeschlechtlichen Verkehrs mit Kerker bestrafte. Die Bestimmung im reformierten Strafgesetzbuch aus dem Jahr 1852, der §129 StGB, blieb in Österreich bis 1971 in Geltung. Erst 1971 wurde die Homosexualität unter Erwachsenen entkriminalisiert. Trotz der Errungenschaft der Aufhebung des Totalverbots homosexueller Handlungen wurden neue Sondertatbestände (§§209,210,220 und 221 StGB 1974), die dem Schutz der Kinder dienen, erlassen. Die Abschaffung dieser vier schwulendiskriminierenden Bestimmungen war ein über Jahrzehnte dauernder Prozess, der erst im 21.Jahrhundert mit der Aufhebung des §209 StGB beendet wurde.

Abstract

The penal provision in Austria, which prohibited the homosexual acts between male adults and young male persons, was abolished in August 2002. The punishment of homosexual acts between men was handled differently in European countries. The ancient Greece praised the male homosexuality whereas the ancient Romans refused to accept the compatibility of homosexuality with the typical characteristics of a male Roman person. In 390 BC the first law, which punished homosexuals with death by burning, was established. The penalty of death by burning for the offence of sodomy remained in its different implementations until the end of the Middle Ages. The penal code of Josef II of 1787 abolished the death penalty for homosexual acts between men and determined pulling of ships as penalty. The convicted men, who were punished on the base of the penal code of Josef II, were on death row. The first humanization in respect to the degree of punishment was achieved with the penal code of 1803, which punished the crime of homosexuality with imprisonment and not with the death penalty. The regulation in the reformed penal code of 1852, the §129, remained in Austria until 1971. In 1971 the homosexuality between adults was decriminalized and specific regulations were established to protect children from homosexuality (§§209, 210, 220 und 221 StGB). The abolition of the four discriminatory regulations was a persistent process over decades, which terminated in the 21st century with the complete repeal of §209 StGB.

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