Titelaufnahme

Titel
Quälereien und Misshandlungen : Untersuchungen zum §3 KVG am Volksgericht Graz von 1945-1955 / vorgelegt von Alexander Prucker
Weitere Titel
Torture and ill-treatments : investigations about the §3 KVG at the Volksgericht Graz from 1945-1955
Verfasser/ VerfasserinPrucker, Alexander
Begutachter / BegutachterinLamprecht, Gerald
ErschienenGraz, 2016
Umfangvii, 117 Blätter Zusammenfassungen (2 Blätter) : Diagramme
Anmerkung
Abweichender Titel laut Übersetzung des Verfassers/der Verfasserin
Zusammenfassungen in Deutsch und Englisch
SpracheDeutsch
DokumenttypDiplomarbeit
SchlagwörterÖsterreich / Nationalsozialistisches Verbrechen / Österreich Volksgericht
Schlagwörter (GND)Graz
URNurn:nbn:at:at-ubg:1-102862 
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Zusammenfassung

Nach dem Kriegsende 1945 begann die Aufarbeitung der NS-Verbrechen in Österreich. Im Zuge des Verbotsgesetzes (VG) schuf die Provisorische Staatsregierung eine neue Form der Gerichtsbarkeit, die Volksgerichte. Die Volksgerichte hatten die Aufgabe über NS-Verbrechen zu urteilen. Außerdem erließ die neue Regierung mit dem Kriegsverbrechergesetz (KVG) ein weiteres Gesetz, auf dessen Basis man NS-Verbrechen aburteilen konnte. Der §3 KVG ahndete Misshandlungen und Quälereien aus der NS-Zeit. Die Arbeit untersucht, auf welche Verbrechen der §3 KVG angewandt wurde, ob es Gemeinsamkeiten zwischen den, wegen dieses Delikts vor Gericht gestellten, Personen, den Verurteilten sowie den Opfern gibt und die juristische Aufarbeitung der vor dem Volksgericht Graz verhandelten Vergehen. Als Ergebnis der Arbeit konnte festgestellt werden, dass man eine große Bandbreite von Vergehen unter dem §3 KVG subsummierte, welche von Verweigern von medizinischer Hilfe über einen längeren Zeitraum bis hin zu schwersten Misshandlungen und Folterungen reichte. Eine Charakterisierung eines typischen §3 KVG Täters ergibt das Bild eines zwischen 1896 und 1905 geborenen österreichischen Staatsbürgers mit römisch-katholischer Glaubenszugehörigkeit, welcher verheiratet war. Er verfügte über einen Volksschulabschluss und übte seine berufliche Tätigkeit bei der Polizei oder der Gendarmerie aus. Weiters war die Person seit 1938 Mitglied der NSDAP. Zu den Opfern zählten u.a. GefängnisinsassInnen, Menschen aus KZ und Arbeitslagern sowie ungarische Juden und Jüdinnen. Der Ablauf der juristischen Aufarbeitung der Vergehen in Graz unterschied sich kaum von den anderen Volksgerichten, wobei der §3 KVG am häufigsten in Verbindung mit dem §4 KVG und dem §11 VG angeklagt wurde und die Strafen in 58,33% geringer ausfielen, als es die Mindeststraflänge des §3 KVG vorsah.

Abstract

After the end of World War II in 1945 the reappraisal of the NS-crimes in Austria began. Because of the Verbotsgesetz (VG) the Austrian provisional government created a new form of jurisdiction, the so called Volksgerichte. The Volksgerichte should pronounce judgement on the NS-crimes. In addition, the government enacted the Kriegsverbrechergesetz (KVG) which was also used to judge NS-crimes. The §3 KVG was about ill-treatments and torture in the NS-time. Important topics of this paper are, which crimes were meant by the §3 KVG at the Volksgericht Graz and how the legal treatment of the Volksgericht Graz worked. Another essential point is to find out if the accused, the convicted and the victims have something in common. As a result of my thesis I found out that many different crimes were interpreted by the §3 KVG. For example, the judges punished people for non-assistance of a person in danger and they also used the §3 KVG when persons were tortured. The typical perpetrator would be a person, which was born between 1896 and 1905. Besides he would be a Roman Catholic Austrian citizen. He would be married and had only attended elementary school. Furthermore he would have worked at the police and would have joined the NSDAP in 1938. In addition, the victims were amongst others Hungarian Jews and prisoners in concentration camps, labour camps and jails. The Volksgericht Graz didn’t distinct from the other Volksgerichte in the juridical reappraisal of the crimes and my analysis showed that the §3 KVG was often used in connection with the §4 KVG and the §11 VG. Furthermore, in 58.33% the punishment of the perpetrators was less than the minimum penalty of the §3 KVG.

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