Ob eine militärische humanitäre Intervention als Nothilfe für die Opfer von Menschenrechtsverbrechen sogar eine supererogatorische Praxis sein kann, diese Frage wird in der angewandten Ethik selten erörtert. Mit ihr kommen die intervenierenden Soldaten in den Blick, die bei ihrem Einsatz unter extraordinären Umständen gravierende Risiken und Belastungen auf sich nehmen. Da eine supererogatorische Handlungsweise mehrere Kriterien wie u.a. die des Supraobligatorischen, der Freiwilligkeit, einer uneigennützigen Motivation, der Verantwortbarkeit kumulativ zu erfüllen hat, ist deren Einzelprüfung vorzunehmen, um zu einem Gesamturteil kommen zu können.
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