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Titelaufnahme

Titel
Der Einspruch im kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahren aus verfassungsrechtlicher Sicht / eingereicht von Patrick Brückl
AutorInnenBrückl, Patrick
Begutachter / BegutachterinTrauner, Gudrun
ErschienenLinz, 2017
UmfangIV, 59 Blätter
SpracheDeutsch
DokumenttypDiplomarbeit
SchlagwörterÖsterreich / Strafverfahren / Ermittlungsverfahren / Einspruch / Verfassungswidrigkeit
Schlagwörter (DE)Einspruch / Strafprozess / Verfassungswidrigkeit / VfGH
Schlagwörter (GND)Linz
URNurn:nbn:at:at-ubl:1-17089 
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Zusammenfassung

Im österreichischen Strafprozess sind etliche Rechte von Beschuldigten, Opfern und Privatbeteiligten normiert. Diese Rechte reichen von subjektiven Verfahrensrechten bis hin zu dem Recht, keine willkürliche Zwangsausübung hinnehmen zu müssen. Diese Rechte müssen geschützt werden. Dafür sind besondere Rechtsschutzbestimmungen vorgesehen, um sich gegen Rechtsverletzungen im Strafprozess zur Wehr zu setzen. Mit 01.01.2008 trat eine derartige Rechtsschutzbestimmung - der Einspruch wegen Rechtsverletzung - in Kraft. Ein Betroffener konnte gegen eine strafprozessrechtsverletzende kriminalpolizeiliche bzw staatsanwaltschaftliche Amtshandlung im Ermittlungsverfahren nach § 106 Abs 1 StPO (idF BGBl I 2004/19) Einspruch erheben. Bald traten erste verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Einspruchsrecht auf. Vermehrt wurde anstatt eines allenfalls zulässigen Einspruchs Maßnahmebeschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen dem Einspruchsrecht und der Maßnahmebeschwerde sowie ein Verstoß gegen die Gewaltentrennung durch das Einspruchsrecht wurden behauptet. Dementsprechend stellten der VwGH und Unabhängige Verwaltungssenate Gesetzesprüfungsanträge an den VfGH. Der VfGH hob das Einspruchsrecht teilweise auf. Infolge der teilweisen Aufhebung konnte der Zweck des Einspruchsrechts nicht mehr erreicht werden. Eine zwischenzeitige Verfassungsnovelle erlaubte allerdings die Wiederherstellung und einen weiteren Ausbau des Einspruchsrechts. Das Einspruchsrecht nach § 106 Abs 1 StPO (idF BGBl I 2013/195) war wiederum verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. In einem weiteren Gesetzesprüfungsverfahren erkannte der VfGH das Einspruchsrecht als teilweise verfassungswidrig und hob wiederum Teile davon auf.

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