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Titelaufnahme

Titel
Die besonderen Reaktionen nach dem Jugendgerichtsgesetz / eingereicht von Matthias Hohenbichler
AutorInnenHohenbichler, Matthias
Begutachter / BegutachterinBirklbauer, Alois
ErschienenLinz, 2017
Umfang42 Blätter
SpracheDeutsch
DokumenttypDiplomarbeit
SchlagwörterÖsterreich : Jugendgerichtsgesetz 1988 / Jugend / Strafmündigkeit / Jugendstrafe / Diversion
Schlagwörter (DE)Jugendgerichtsgesetz / JGG
Schlagwörter (GND)Linz
URNurn:nbn:at:at-ubl:1-17037 
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Zusammenfassung

Am besten lassen sich die besonderen Reaktionen nach dem JGG mit folgendem Prüfungsschema zusammenfassen. Bei der Prüfung der Strafbarkeit eines Jugendlichen ist zunächst zu betrachten, ob ein rechtliches oder tatsächliches Verfolgungshindernis nach § 190 StPO vorliegt. Liegt ein solches nicht vor, ist zu fragen ob Straflosigkeit wegen mangelnder Reife oder der Strafausschließungsgrund des § 4 Abs 2 Z 2 JGG vorliegt. Wenn das Verfahren auch nicht wegen Geringfügigkeit (§ 191 StPO) eingestellt werden kann, ist zu prüfen, ob eine schlichte Diversion nach § 6 JGG oder eine intervenierende Diversion nach § 7 f JGG in Betracht kommt. Liegen die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nicht vor, hat die Staatsanwaltschaft Anklage zu erheben. Allerdings muss der Richter, falls er die Diversionsvoraussetzungen doch für gegeben erachtet, nach den §§ 6 bis 8 JGG vorgehen. Ist die Diversion ausgeschlossen, kann der Richter einen Schuldspruch ohne Strafe bzw unter Vorbehalt der Strafe fällen, wenn dies ausreichende spezialpräventive Wirkung auf den Jugendlichen hat, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Sollte ein Schuldspruch nach § 12 oder 13 JGG aus spezialpräventiven Gründen, oder ausnahmsweise aus Gründen der Generalprävention nicht möglich sein, kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten, bei der Strafbemessung nach § 5 JGG eine bedingte oder teilbedingte bzw unbedingte Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden oder Maßnahmen nach § 21 f StGB eingeleitet werden.

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