Nach einem kurzen Überblick über § 110 StGB soll zunächst aufgezeigt werden, inwieweit eine Patientenverfügung während eines Rettungseinsatzes die Sanitäter zu einem Behandlungsabbruch verpflichten kann, und ob daraus auch strafrechtliche Konsequenzen resultieren können. Danach soll durch einen Vergleich mit bereits gegebenen Möglichkeiten zur Behandlungsverweigerung geklärt werden, ob ein Aufnäher am Kinnriemen eines Motorradhelmes eine gültige Behandlungsverweigerung darstellen und entsprechend zu einer strafrechtlichen Haftung führen kann. Der dritte Teil dieser Arbeit widmet sich der Frage, wie detailliert die Aufklärung eines Notfallpatienten ausfallen muss, um nicht uU Gefahr zu laufen, sich gem § 110 StGB strafbar zu machen. Zu guter Letzt widmet sich diese Arbeit noch der Frage, ob ein Suizident nach einem Suizidversuch überhaupt behandelt werden darf, oder sogar, auch gegen dessen Willen, behandelt werden muss.